Ansetzung |
Erläuterung |
Folio, Seite |
ablegatus | Abgesandter | 22v, 23r |
acceptiren | annehmen | 29r, 31r |
accommodiren | sich (gütlich) vergleichen, sich fügen, anpassen | 24r |
Actum, -a | Begebenheit, Verrichtung, Tätigkeit, Tun, Ausführung, Verhandlung, Vorgang, Handlung. Plural i. S. von Vorgänge, Handlungen, Tätigkeiten. | 22r, 23r, 25r, 25r, 25v, 27r, 28v, 33v, 33v, 33v |
adhibirt | zugelassen | 27r |
administriren | verwalten | 28r |
Affection | Wohlwollen, Zuneigung; Erregung | 31v |
affigiren | anschlagen | 22v, 25r, 25v, 26r, 26r, 27r, 32r, 32v, 32v, 34v, 34v |
agiren | handeln | 30v |
anno | im Jahr | 22r, 22v, 23r, 23r, 23r, 23r, 23v, 23v, 31v, 32r, 33v |
Annulation | Aufhebung | 32v |
Anstoßung | Anfechtung, Angriff | 30r |
assigniren | anweisen, zuweisen; Quartiere zuteilen | 25r, 30v |
attentata | Anschläge, Angriffe | 32r |
aufnehmen | hier: gedeihen, aufbringen, emporbringen | 30r |
Augsburger Religionsfriede | Durch Reichsabschied vom 25.9.1555 zwischen König Ferdinand I. und den deutschen Reichsständen geschlossener Religionsfriede nach dem Stand vom 2.8.1552. Er sicherte Protestanten und Katholiken die freie Religionsausübung zu. Für die Reichsstände, nicht aber für deren Untertanen, galt freie Bekenntniswahl. Gab ein geistlicher Reichsfürst den katholischen Glauben auf, verlor er Gebiet und Kirchenamt. | 27v |
Augsburgische Confession | (Confessio Augustana), die grundlegende Bekenntnisschrift der lutherischen Kirche, bestehend aus 2 Teilen zu 21 und 7 Artikeln, von Melanchthon verfasst, von Luther gebilligt und 1530 vor dem Augsburger Reichstag verlesen. | 27v, 27v, 27v, 27v, 31v, 32r |
Augustiner | Die Augustinermönche gliederten sich in die Augustiner-Eremiten und Augustiner-Chorherren. Sie sind benannt nach Augustinus von Hippo (354-28.8.430), Bischof, einem der 4 Kirchenväter, Kirchenlehrer, Heiliger. I. Augustiner-Eremiten: Die Eremitenvereine wurden 1244 von Papst Innozenz IV. zu einem Orden vereinigt, 1256 forderte sie Papst Alexander IV. auf, ihre Abgeschiedenheit aufzugeben und in der Gesellschaft zu leben. Dadurch entstand einer der großen mittelalterlichen Bettelorden, dessen Angehörige in der Wissenschaft, Ausbildung und Mission tätig wurden, besonders angelegen waren ihnen in Seelsorge und Bildungsarbeit. Sie tragen schwarzes Habit mit Ledergürtel und einen großen Schulterkragen mit Kapuze. 1561 waren sie zunächst aus Erfurt vertrieben worden. Vgl. WERNICKE, Augustiner-EremitenS. 49-72; die Erwähnungen bei WEIß, Die frommen Bürger von Erfurt. Nach dem Restitutionsedikt (1629) kehrten sie nach Erfurt zurück, wo sie das Serviten-Kloster erhielten. Später erbauten sie ein neues Kloster. Vgl. GUTSCHE, Geschichte der Stadt ErfurtAbb. 101 (um 1669), 103,104. II. Die Augustiner-Chorherren (Regler-Kloster) entstanden aus den Zusammenschlüssen vieler Dom- und Stiftskapitel, die seit 1089 durch päpstliches Privileg als Orden auf der Grundlage der Augustiner-Regel lebten. Augustiner-Chorherren trugen keine Mönchstracht (Habit, Skapulier, Kukulle), sondern den Talar, darüber die Alba oder das Rochett, darüber das Almutium bzw. die Mozetta mit dem Birett und die Cappa. Anstelle des Dormitoriums (Schlafsaal) gab es bei ihnen bald einzelne Zellen, um Lektüre und Studium zu erleichtern. Der Chorherr wurde als Herr angesprochen, auch verwandte man die Bezeichnung Stift statt Kloster. | 22v |
Bedencken | hier: Ratgeber in einer Krisensituation | 22r, 22r, 27v |
befahren | fürchten, befürchten | 22r |
Bürgermeister (Zweiermann) | die zwei Ratsherren in Erfurt, die die polizeiliche Aufsicht führten. | 25r, 27r |
Cancellariat | Kanzlerschaft | 30v |
Cantzley | im 17. Jahrhundert eine der drei fürstlichen Oberbehörden neben Consistorium und Cammer, auch "Regierung" oder "Hofrat" genannt. Zu den Aufgaben der Kanzlei vgl. Hofrat. | 23v, 23v |
Capitelstube | Versammlungsort der Angehörigen des Domkapitels | 24v, 24v, 24v, 24v |
causiren | verursachen, hervorrufen | 35r |
Cista | Kiste, Truhe | 22r, 22r, 23v, 24v |
Clerus | Geistlicher Stand im Gegensatz zu den Laien, den einfachen Gläubigen, mit entsprechenden Standespflichten. Er genießt erhöhten Schutz gegen Ehrverletzung, ist von weltlicher Gerichtsbarkeit, Kriegsdiensten, dem Schöffenamt etc. befreit. Vgl. Clericus | 22r, 27v, 28v, 28v, 32r |
Commissarius | Bevollmächtigter des Kriegsherrn zur Eintreibung von Kriegssteuern (Kontribution). Als Quartiercommissarius legte er darüber hinaus die Einquartierungen der Soldaten fest, weshalb man ihn, wenn auch nicht immer erfolgreich, in den Städten zum Paten erbat, um geringere Einquartierungslasten zu erhalten. (Der Quartiermeister bzw. Fourier sorgte dann für deren praktische Umsetzung.) Der Mustercommissarius führte in landesherrlichem Auftrag die Musterungen durch, um den üblichen Unterschleif zu verhindern, den sie aber zum Teil in lukrativer Zusammenarbeit mit den Obristen deckten, und überwachte die Zusammensetzung des Heeres. Musterkommissare waren bei gemeinen Soldaten wie Offizieren gleichermaßen verhasst, da sie Manipulationen und Betrügereien auf den Musterplätzen zu unterbinden suchten: Söldner erschlichen sich vielfach Sold, indem sie sich unter verändertem Namen oder Übernamen mehrfach mustern ließen, Offiziere führten oft mehr Männer in den Soldlisten, als tatsächlich vorhanden waren, um die eigene Tasche mit den überschüssigen Löhnungen zu füllen; vgl. BURSCHEL, Söldner im NordwestdeutschlandS. 120 ff.; KAPSER, Heeresorganisation, S. 101ff.; PFEILSTICKER, Lang. Auch hatten sie die Abdankungen und die Zusammenlegung und Neuformierung kleiner Einheiten zu überwachen. . Auch hatten sie die Abdankungen und die Zusammenlegung und Neuformierung kleiner Einheiten zu überwachen. | 34r, 34v |
Commissarius | herrschaftlicher Bevollmächtigter, etwa zur Durchführung einer Herrschaftsübergabe in einem Erbvergleich oder einer anderen zivilen Angelegenheit mit Regelungsbedarf | 23v, 23v, 32r, 32v, 33r, 34v |
Commission | Auftrag | 23v |
Communication | Unterhaltung, Verbindung; Mitteilung | 29r, 29r, 30v, 31r |
communiciren | mitteilen, eröffnen | 31v |
Concordat(um, -a) | völkerrechtlicher Vertrag zwischen geistlicher und weltlicher Macht über die Stellung von Kirche und Staat | 32v |
Conferenz | Zusammenkunft, Verhandlung | 30v |
Consens | Zustimmung | 26r, 32r, 32v, 35r |
consentiren | zustimmen; übereinstimmen | 29r |
Consul | Ratsherr | 32r |
Contradiction | Widerspruch | 25v, 27r, 31v |
Correspondentz | Verbindung | 31v |
corrupt | verdorben, sich pflichtwidrig verhalten | 33r |
declaration | Erklärung, Offenbarung, Willenserklärung | 22r |
Deduction | Ableitung | 34v |
defendiren | verteidigen | 24v, 24v, 33r |
Dekan (Universität) | in Universitäten der Fakultätsvorsteher: Vorgesetzter der zehn Lehrenden. | 22r, 23r, 23r, 23r, 23r, 24v, 25r, 27r, 28r, 31r, 32v, 33r, 33v, 34r |
Dekanat | Amt(szeit) des Dekans der Fakultät | 22r, 27v, 28r, 30v, 31r, 31v, 32r, 32r, 33r |
deliberiren | überlegen, beratschlagen | 27r |
delictum | Nach dem Römischen Recht eine den Einzelnen, seine Familie oder sein Vermögen betreffende rechtswidrige schuldhafte Tat. | 24r, 24r, 24r, 24v |
demonstriren | beweisen | 33r, 33v |
deponiren | in Verwahrung haben, das Hinterlegen einer beweglichen Sache, die auf Verlangen zurückgegeben werden muss. | 24v, 24v |
Depossessionirung | Enteignung | 33r |
Despect | Missachtung, Spott, Verachtung, Respektlosigkeit, | 30v, 31v, 31v, 31v, 34r |
Differenz | Unterschied | 31v |
Dignität | Würde | 28v |
Disput, Disputat | Streit, Auseinandersetzung | 27v |
Disputat | Streitgespräch, Auseinandersetzung | 22r |
Disputation | Streitgepräch | 31r, 32r |
disputiren | erörtern | 31r |
drauen | etwas androhen, drohen | 35r, 35r |
Ehre | persönliche Wert des Einzelnen ("honor") in einer Gesellschaft, Standesehre, vgl. Existimation | 31v, 31v, 32v |
Ehrenfest, (Abkürzung 'E.'), fest | lat. "honoratus, constans honore, fortis", "mannhaft", traditionelle Anrede edler Männer | 22r, 22r, 23r, 23v, 23v, 24r, 24v, 27v, 27v, 27v, 30v, 30v, 31v, 32r, 33r, 33v, 34r, 34v |
Eintrag | Schaden | 31r |
Election | Wahl | 29v, 33v, 33v |
eligiren | wählen | 32v |
ersitzen lassen | auf sich beruhen lassen | 30r |
excediren | überragen | 33v |
Exculpation | Entschuldigung | 31r |
Executioner, Exekutor | Beauftragter zur (notfalls gewaltsamen) Umsetzung von Bestimmungen und Auflagen; Zwangsvollstrecker; Eintreiber. Das Militär setzte dafür gern die allseits gefürchteten Kroaten ein. | 25r |
exerciren | ausüben | 33v |
exhibiren | vorlegen | 23v |
Exrector | ehemaliger Rektor | 27r |
fiscus | Universitätskasse | 23r |
formalia | Förmlichkeiten, Floskeln, förmlich festgelegte, ständig wiederkehrende Aussagen | 34r |
frei Zedeln | GRIMM, Deutsches Wörterbuch 4Sp. 125: "schein, der etwas zu thun oder zu lassen berechtigt". Hier: die Bescheinigung, die von den üblichen Einquartierungsauflagen und -lasten ausnahm. Diese waren in den Billetten festgelegt, ein meist in Übereinkunft mit Stadtbeauftragten ausgestellter Einquartierungszettel, der genau festhielt, was der „Wirt“ je nach Vermögen an Unterkunft, Verpflegung (oder ersatzweise Geldleistungen) und gegebenenfalls Viehfutter zur Verfügung stellen musste, was stets Anlass zu Beschwerden gab. Ausgenommen waren in der Regel Kleriker (aber nicht deren Klöster), Bürgermeister, Ratsherrn, Stadtschreiber, Apotheker, Ärzte, Gastwirte. | 24r |
Gebühr | was einem zukommt, der Anteil | 31r |
Gefälle | Einkünfte (aber auch Abgaben) | 23r |
Gegentheil | Gegner, Feind, Widersacher | 34r |
Gemeine Stadt | hier: gesamtes Gemeinwesen | 28v, 30r |
General-Lieutenant | Der General-Lieutenant vertrat den General bzw. Feldherrn und war in der kaiserlichen, kurbayerischen und schwedischen Armee der höchste Befehlshaber und Stellvertreter des Kaisers und des Königs/der Königin, mit weitgehenden politischen und militärischen Vollmachten. Über ihm stand nur noch der „Generalissimus“ mit absoluter Vollmacht. Als Rekompens erhielt er für seine Leistungen Landzuweisungen (zumeist aus eroberten Gebieten oder den sogenannten „Rebellengütern“) sowie die Erhebung etwa in den Grafen- oder Herzogsstand. Als Stellvertreter seines Dienstherrn führte er Verhandlungen mit den Ständen, erzwang die Depossidierung von Adligen und Absetzung von Territorialherrn in den besetzten Gebieten und lenkte durch seine Abgesandten auch Friedensverhandlungen. Wichtige Träger der gesamten Organisation des Kriegswesens waren dabei die Generalkriegskommissare und die Obristen, die in der Regel nach ihm oder nach seinen Vorschlägen bestallt wurden. | 23r |
Gerechtigkeit | hier: Anrecht | 30v |
Gerichtsschultheiß | vom Stadtherrn ernannter und mit der niederen Gerichtsbarkeit betrauter Richter, der z. T. auch Verwaltungsaufgaben wahrnahm. | 29r |
Gestrengheit | Bedeutete ursprünglich "Stärke, Tapferkeit, Strenuitas" und wurde dann als ehrende bzw. schmeichelhafte Anrede verwendet. GRIMM, Deutsches Wörterbuch 5Sp. 4255. | 25r, 29v, 29v, 30r |
Gottes Gnaden | "Dei gratia", schon 768 von Karl dem Großen im religiösen Sinne verwendete Formel, die die Herrschaft als von Gott verliehen versteht. | 23r |
graviren | beschweren | 28v |
großgünstig | bei Anreden, Widmungen etc. im Allgemeinen verwendet bei nichtfürstlichen Personen, also Magistrate, Behörden, Patrone, Gönner etc. | 31v, 33v |
impedimenta | Hindernisse | 29v |
imploriren | anrufen, bitten, anflehen | 35r |
insinuiren | (ein Schriftstück) einreichen, übergeben, zustellen, bekanntgeben, heimlich beibringen, nahelegen; einschmeicheln | 25r, 27r, 27r |
Instauration | Erneuerung | 29r |
intraden | Einkünfte | 28v |
intrudiren | eindrängen, sich einschleichen | 32v, 32v |
Inventarium | Bestandsaufnahme des beweglichen und unbeweglichen Vermögens | 24v |
inventiren | eine Bestandsaufnahme des beweglichen und unbeweglichen Vermögens aufstellen | 24v |
invitiren | einladen | 31r |
Jesuiten | Der katholische Jesuitenorden (Societas Jesu), 1534 gegründet von dem baskischen Adligen und ehemaligen Offizier Ignatius von Loyola, war der wichtigste institutionelle Träger der Gegenreformation. Seine Tätigkeitsfelder waren die Ausbreitung und Festigung des katholischen Glaubens mit zeitgemäßen Mitteln durch Mission, hervorragenden Unterricht und Erziehung, die „nachgehende Seelsorge“, wissenschaftliche und literarische Tätigkeit sowie die Bewunderung erregenden Theateraufführungen. Gerade im bayerischen Heer fanden sich auffällig viele Jesuiten als Militärseelsorger, die aufgrund ihrer Kenntnisse sogar als Geschützausrichter im Kampf tätig waren. Zudem fungierten sie am Kaiserhof und am kurfürstlichen Hof in München als Beichtväter und einflussreiche Berater. Die Jesuiten gelobten die Bereitschaft zu jeder Sendung durch den Papst. Die Aufnahme in den Orden setzt ein abgeschlossenes Studium der Theologie und eines weiteren Faches voraus. Es gab Brüder ("Koadjutoren") und Priester ("Patres"). Die weltlichen Laienbrüder mit zeitlich einfachem Gelübde ("Coadjutores probati") unterschieden sich von denen mit dem ewigen Gelübde ("Coadjutores temporales formati"), die Priester werden unterschieden nach einfachen Ordenspriestern ("Coadjutores spirituales formati"), die mit drei Gelübden ("Professi trium votorum") und die mit vier Gelübden ("Professi quator votorum"). Nur Letztere waren für Führungspositionen ausersehen. Zwölf bis fünfzehn Jahre dauerte die gesamte Ausbildung, die ein zweijähriges Noviziat, ein siebenjähriges Scholastikat mit Studium der Theologie und Philosophie vorsah. Danach folgte eine mehrjährige Lehrtätigkeit (Magisterium), an die sich vier Jahre Theologiestudium anschlossen. Es folgten mehrere Jahre Seelsorge oder Schuldienst. Erst dann erfolgte das dritte Noviziatsjahr ("Tertiat"), ab 33 Jahren konnte man zu den "ewigen Gelübden" zugelassen werden. Nach MÜLLER, Jesuiten. | 22r, 22r, 22v, 28r, 28v, 31v, 33v |
judiciren | beurteilen (sinngemäß auch: den Leser beurteilen lassen; Übles nachreden) | 33r |
Junker | Edelmann, adliger Gutsherr; als Kammerjunker, Hofjunker; auch auf hervoragende Bürger und deren Söhne übertragen, ein zum Schutz bestimmter männlicher Begleiter | 22v |
Juramenta, juramentum | Eide, Eid | 24r, 24v, 30v, 30v |
Jurisdiction | Rechtsprechung, Gerichtsbarkeit | 28v, 30r, 32r, 32v, 33r |
Kanonikus, Kanoniker | Oberbegriff für die Mitglieder des Domkapitels. Man unterschied sie in Capitulare und die sogenannten "Domicellare". Die Capitulare waren vollberechtigte Domherren, sie besaßen das Stimmrecht in der Versammlung, einen eigenen Platz im Chorgestühl und hatten Einkommen aus Kapitalvermögen. Dagegen hatten die "Canonici non capitularis" im Gegensatz zu den Capitularen keine Rechte. Unterteilt wurden sie, wenn sie bereits der Aufsicht des Domscholasters entzogen waren, in "emancipati" oder in "non emancipati". Die Domicellare mussten vor ihrer Aufnahme ins Domkapitel ein Jahr an der Domkirche anwesend gewesen sein und ein zweijähriges Studium an der bekannten Universität anweisen. Voraussetzung war zudem die Weihe als Subdiakon. Domkapitulare sollten dagegen zumindest die Weihe als Diakon empfangen haben, was nicht der Regelfall war. Die Aufnahme des Domicellars als Capitular in das Domkapitel geschah im sogenannten Generalkapitel. Weil Domkapitulare oft nicht über die Weihe zum Subdiakon hinaus kamen, gab es die sogenannnten Priesterpfründen, deren Inhaber als sogenannte "Priesterkanoniker" ("Supernumerare") ins Domkapitel aufgenommen wurden und zur ständigen Anwesenheit verpflichtet waren. Üblicherweise gab es ab 1515 24 Kapitulare, dazu kamen wie in Mainz normalerweise 16 Domicellare. | 28v |
Kriegsrat | landesherrlicher Beauftragter oder Beauftragter der jeweiligen Besatzungsmacht für alle militärischen Angelegenheiten | 23r |
Magister | Akademischer Abschlussgrad der Artistenfakultät, der dem promovierten Magister die Lehrbefähigung zuerkannte. Bei Happe sowohl zur Bezeichnung von Lehrern wie Geistlichen verwandt. | 22v, 23r, 23r, 23r, 24r, 24v, 25v, 28r, 28r, 28r, 28r, 28r, 30v, 31v, 33r, 33v, 34r |
Magistrat | Das ausführende gewählte Kollegialorgan der Stadt, wird von Marx synonym mit Rat verwandt. | 25r, 28v |
Magnificus Rector, Magnificus, Magnificentz, Magnificus Rector Academiae | aus dem Kreis der Professoren auf eine bestimmte Zeit gewählter Repräsentant der Universität, Amtsbezeichnung Rector Magnificus | 23r, 23v, 23v, 23v, 23v, 24r, 24r, 24r, 24r, 24r, 24r, 24r, 24r, 24v, 24v, 24v, 24v, 24v, 24v, 25r, 27r, 28r, 30v, 30v, 33r, 34r, 34r |
manciret | unvollständig, mangelhaft | 30r |
Mandat | Verfügung, Erlass, Bekanntmachung, Anschlag, Auftrag | 23v, 30v |
Mutation | Veränderung, Wechsel | 29r, 33r |
narrata | Erzählungen | 27v |
Notarius | Urkundner, kein ausschließlicher Beruf, d. h. zum Teil als Nebentätigkeit ausgeübt | 24v, 25r, 26r, 27r, 27r |
Notorium | bekannt, althergebracht | 27v |
Oberster | Stadtoberster, Stadtkommandant (vgl. Oberhauptmann); Ober(st)ratsmeister = Oberster der Ratsmeister, Stadtoberhaupt für jeweils ein Jahr | 26r |
obligat | verpflichtet | 31r |
officium, -ia | Amtsgeschäft, Pflicht, Amt | 34v |
ohnpraejudicirlich | nicht nachteilig, nicht vorentscheidend | 25r |
opinion | Meinung | 34v |
Opponent | Widersacher, Gegner (bei akademischen Streitgesprächen) | 31v |
opponiren | entgegen, sich widersetzen | 31r, 32v, 33r |
Pasquille | Schmähschrift | 26r, 27r |
Pass | hier: Durchzug, Durchzugsmöglichkeit; auch Erlaubnis zur Durch- und Ausreise (vgl. Passzettel). | 23r |
passiren | durchziehen | 23r |
Pater | Angehöriger eines Ordens, der die Priesterweihen erhalten hat. | 22v, 28v, 31v |
Pedell | Bote, Diener, Amtsgehilfe einer Universität | 22r, 22r, 22v, 23v, 23v, 23v, 24r, 24v, 24v, 24v, 24v, 24v, 27r |
placidiren | billigen; sich gefallen lassen | 29r, 31r |
Possess, Possession | Nach dem Römischen Recht die tatsächliche Gewalt über eine Sache: Besitz(tümer), Besitzungen; Besitzrecht | 28r, 33r |
Possess | Besitz | 22r |
Possessorium | Besitz; Besitzstandsklage | 27v |
praejudicirlich | nachteilig, vorentscheidend | 30r |
praejuditz | Beeinträchtigung, Nachteil; Vorentscheidung, Vorurteil | 32r, 35r |
Prager Frieden | Der in Folge der schwedischen Niederlage in der Schlacht bei Nördlingen (5./6.9.1634) vereinbarte Prager Frieden zwischen Johann Georg von Sachsen und Kaiser Ferdinand II. wurde am 30.5.1635 unterzeichnet. Bei diesem Friedensschluss, dem fast alle protestantischen Reichsstände beitraten, verzichtete der Kaiser auf seinen Anspruch, den Augsburger Religionsfrieden von 1555 allein zu interpretieren und damit das Restitutionsedikt von 1629 durchzuführen (vgl. Religionsedikt); Ergebnis war eine begrenzte Festschreibung des konfessionellen Status quo. Weitere Ergebnisse waren: die Festschreibung der Translation der pfälzischen Kurwürde auf Bayern, der Ansprüche Sachsens auf die Lausitz und die Bildung eines Reichsheers (wobei Johann Georg von Sachsen und Maximilian I. von Bayern eigene Korps führen ließen, die als Teil der Reichsarmee galten), die bestehenden Bündnisse waren aufzulösen, fremde Mächte sollten den Reichsboden verlassen, etwaige Ansprüche auf den Ersatz der Kriegskosten seit 1630 wurden aufgehoben, eine allgemeine Amnestie sollte in Kraft treten. Zudem kann der Prager Frieden als einer der letzten kaiserlichen Versuche betrachtet werden, ein monarchisches System im Reich durchzusetzen. Maßgebliches Mittel dazu war die so genannte Prager Heeresreform, mit der der Kaiser den Versuch unternahm, nahezu alle reichsständischen Truppen unter seinen Oberbefehl zu stellen und zugleich den Ständen die Finanzierung dieses Reichsheeres aufzuerlegen. Diese Vorstellungen ließen sich ebenso wenig verwirklichen wie das Ziel, durch die Vertreibung der ausländischen Mächte Frankreich und Schweden zu einem Frieden im Heiligen Römischen Reich zu gelangen. | 22r, 25r, 25r, 26r, 26v, 27v, 27v, 28r, 28r, 28v, 29v, 32r, 32v, 32v, 32v, 33r, 33r |
probiren | beweisen | 34r |
Procancellariat | Vizekanzlerschaft | 30v |
Procancellarius | Vizekanzler | 30v |
procedur | Vorgehen | 29r, 32r |
Profession | Lehrstuhl, Berufung, Lehre; Glaubensbekenntnis | 29r, 31r, 31r, 35r |
Profest | Bekenntnis (von professio) | 31v |
programma | Ankündigung, Bekanntmachung | 25r, 25v, 26r, 27r, 32r, 32r, 32r, 32v, 32v, 32v, 32v, 34v, 34v, 34v |
promittiren | zusagen, versprechen | 25r |
Promotion | Beförderung | 31v |
Promotus | Beförderter | 31v |
promoviren | befördern | 28r |
proponiren | vortragen | 25v |
Proposition | Vortrag, Vorschlag, Angebot, Antrag | 23v |
protegiren | schützen | 24v |
Protocoll | Niederschrift | 30r |
publiciren | veröffentlichen, verkünden | 34v |
Rat | Der Rat Erfurts, auch Senat genannt, war bis 1660 fünffach besetzt. Eine Besetzung regierte ein Jahr, um dann von der zweiten abgelöst wurde, bis sie nach fünf Jahren wieder die Geschäfte übernahm. Bewährte Ratsherren wurden schon eher wieder in den "Sitzenden Rat" berufen, um politische Verhandlungen zu führen. Die Stadt wurde von 150 Bürgern beherrscht, aus deren Reihen alle 5 Jahre der "Sitzende Rat" hervorging. Der Rat bestand aus vier Ratsmeistern, 13 Ratsherren, den 7 Vertretern der Handwerker, den "Vierherren" und den Unterkämmerern. Ab 1616 erhielten die sogenannten Obristen und Obervierherrn ca. 300 Gulden Jahresgehalt. Vgl. Magistrat | 22r, 22r, 22r, 22r, 22v, 23r, 23v, 23v, 24r, 24v, 25r, 27v, 27v, 27v, 27v, 27v, 27v, 28r, 28r, 28v, 28v, 28v, 28v, 28v, 29r, 29r, 29r, 29r, 29v, 29v, 29v, 29v, 30r, 30r, 30r, 30r, 30r, 30v, 30v, 30v, 30v, 30v, 30v, 30v, 30v, 31r, 31v, 31v, 32r, 32r, 32v, 32v, 32v, 32v, 33r, 33r, 33r, 33v, 33v, 34r, 34r, 34r, 34v, 34v, 34v, 34v, 34v |
Rat | landesherrlicher bzw. bischöflicher Amtsträger | 32r, 34v, 35r |
Ratsverordneter, Ratsabgeordneter | Beauftragter des Rats | 26r |
recipiren | aufnehmen | 28r |
recusiren | ablehnen, verweigern, sich entschuldigen | 24v |
referiren | berichten, vortragen | 22r, 22r, 24v, 25r, 30r, 34r |
refigiren | wieder befestigen | 27r, 34v |
refloresciren | wieder aufblühen | 30r |
Reichsthaler | 1 Reichstaler = 1,5 Gulden; 1 Reichstaler = 18 Batzen = 72 Kreuzer = 288 Pfennige. | 23r |
Rektor | Leiter einer rechtlich selbstständigen Ordensniederlassung | 28r |
Relation | I. Bericht, Meldung II. Auch für Zeitung verwandt. | 22r, 25r, 30v, 32r, 33v, 33v |
Rentschreiber | Sekretär in einer Rentkammer (vgl. Rentmeister) | 25r, 25r |
repassiren | zurückkehren | 23r |
repetiren | wiederholen | 27v, 29v, 32v, 33v, 34v, 34v |
Resident | Diplomatischer Vertreter zweiten bzw. dritten Ranges im Gegensatz zum Legaten oder Ambassador, der teilweise auch aus dem Land gejagt werden konnte, da er nicht den Schutz des Ambassadors besaß. Residenten waren selten adlig, an den Höfen der Souveräne waren sie in der Regel Gelehrte. | 23r, 23r, 23v, 31v |
Resolution | Entscheidung, Entschließung | 22r, 27v |
respondiren | antworten | 25r |
restauratio | Wiederherstellung | 23v |
restituiren | abtreten, wiedergeben, zurückerstatten; den konfessionellen Status quo ante eines Territoriums wieder herstellen | 22r, 25r, 29r, 30r, 31v, 33v |
Restitution | Rückerstattung, Schadensausgleich, Schadensersatz (Abtrag, Satisfaction); insbesondere die Rückgabe der von den Protestanten nach 1552 eingezogenen (säkularisierten) Kirchengüter, wie sie im Restitutionsedikt vom 6.3.1629 gefordert wurde (vgl. Religionsedikt). | 22r, 22r, 27v, 28r, 30r, 30v, 32r, 33r, 33r, 34r |
Revision | Überprüfung, Überarbeitung | 23v |
Satisfaction | hier: Schadensausgleich, Schadensersatz (Abtrag, Restitution), Genugtuung (bei Duellen), Kostenersatz | 34r |
scriptum | Schriftsatz | 23v |
Senat, Senatus | andere Bezeichnung für Rat | 23v, 24r, 24v |
Siegler (Sigillifer) | Der Siegler (Sigillifer) war Vorsitzender des Erfurter Geistlichen Generalgerichts, in Personalunion verbunden mit dem Amt eines Generalkommissars. Meist war er Dignitär eines Erfurter oder anderen Thüringer Kollegiatstifts. Das Sigilliferat war im Mittelalter ursprünglich das geistliche Generalgericht für den östlichen Bezirk des Erzbistums Mainz mit Sitz in Erfurt. Im 17. Jahrhundert beschränkte sich das Sigilliferat auf die Zuständigkeit für Erfurt und Umgebung, die sogenannten "Mainzischen Küchendörfer" und vereinte die Funktionen einer Gerichts- und Verwaltungsbehörde. | 25r, 25r, 26r, 30v |
sistiren | bestimmen | 25v |
sitzender Rat | die tagende Ratsversammlung | 28v |
solenniter | feierlich | 35r |
Stadtschreiber | Die Akten des Stadtrates führender Amtsträger, der die gesamten Schreibgeschäfte des Stadtrats besorgte, z. T. der einzige rechtskundige Beamte, der manchmal auch die Funktion eines Amtsschreibers übernahm. Er verdiente je nach Ausbildung und Stadt bis zu 200 fl. pro Jahr. | 25v |
Stand | Stellung, Ansehen und Würde innerhalb einer Gesellschaft; Besitzstand, Berufsstand | 24v, 33r |
Statuta | das objektive gesetzte Recht, hier: Satzungen, die Rechtsvorschriften der Universität. Zu den "Statuta Academiae Erfurtensis Generalia" vom 14.8.1634 vgl. Historische Commission der Provinz Sachsen (Hg.), Acten der Erfurter UniversitaetS. 24-45. | 22r, 28r, 28r, 29v, 29v, 29v, 29v, 32v, 32v, 33r, 33r |
Stift | Stiftskirchen waren die Kirchen von Kanoniker- oder Kanonissenkollegien, d. h. rechtlich festgelegte Gemeinschaften von Weltklerikern. Ihr Aufbau entsprach zumeist dem eines Domkapitels. So sollten Kanoniker/Innen eigentlich den Chordienst an der Stiftskirche verrichten, doch waren diese Stellen häufig reine Pfründen und die Kanoniker/Innen oftmals nicht in der Kirche präsent. | 24v, 24v, 27r, 28v |
Studia | Wissenschaften | 28v |
Studiosus | Student | 31v, 31v |
stylus novus | Nach neuer Zeitrechnung: nach dem Gregorianischen Kalender, der mit der Reform Papst Gregors XIII. von 1582 den Julianischen Kalender (stylus vetus) abgelöst hat. Die meisten Protestanten jedoch wollten den neuen Kalender lange Zeit nicht übernehmen. | 25v |
suadiren | überreden | 35r |
Suffragan | Weihbischof: Titularbischof, vom Papst ernannt und vom Bischof in Gegenwart von mindestens zwei anderen Bischöfen geweiht auf eine untergegangene oder verlorene Diözese (z. B. Askalon). Der Weihbischof trägt Bischofsring, Hirtenstab und Mitra. Er war Mitglied eines geistlichen Kollegiums mit Sitz und Stimme, zur Unterstützung des Bischofs, seine Jurisdiktion erlischt mit Tod des Bischofs. Das Erzbistum Mainz verfügte über zwei Weihbischöfe, der eine war für die Gebiete am Mittelrhein, der andere für Thüringen, das Eichsfeld, Sachsen und Teile Hessens zuständig.. Kein einziger Weihbischof stammte allerdings aus den Reihen der Kapitulare. Nach JÜRGENSMEIER, Das Bistum Mainz, suchte man vor allem nach Persönlichkeiten, die zwar in der Kontroverstheologie erfahren waren und die Anliegen der Gegenreformation vertraten, aber ausgleichend wirken sollten. Gewünscht war ein Universitätsstudium, die Promotion in Theologie oder Jura bzw. Lehrerfahrung an Universitäten. Der Weihbischof hatte Firmungen zu spenden, Kapellen, Kirchen, Altäre, Kirchhöfe, liturgische Gerätschaften, Glocken etc. zu konsekrieren oder zu benedizieren. Er musste die zur Weihe anstehenden Kandidaten prüfen, die Tonsur erteilen und von den niederen Weihen bis hin zur Priesterweihe alle Weihegrade zu erteilen. Das galt auch für Abts- und Äbtissinnenweihen. Zudem nahm er als Konsekrator an Bischofsweihen teil. Vgl. JÜRGENSMEIER, Weihbischöfe und Stifte. | 33v |
suppliciren, supplicando | bitten, auf dem Bittweg | 25r |
Syndicus | Sachwalter, Berater, Advokat oder Bevollmächtigter einer Gemeinde, einer Stadt, einer Republik, eines Collegiums oder einer Zunft | 30r, 30r, 32r |
Tenor | Inhalt, Sinn, Wortlaut | 33r |
Tergiversation | Kehrtwendung, Lüge | 34r |
Thesis | Annahme, Behauptung | 31v |
Totalrestitution | die völlige Rückgabe | 30r, 32r |
tradiren | (einen Besitz bzw. ein Besitzrecht) übergeben (vgl. auch Tradition); ausliefern | 24v |
Tradition | hier traditio: Übergabe einer Sache oder Person; dann im Besonderen die Einigung über den Übergang des Eigentumsrechtes an einem Grundstück. Bei beweglichen Sachen war die traditio die reale Übergabe, bei Grundstücken eine auf diesen selbst vorgenommene rechtsförmliche Handlung, in der ein Gegenstand überreicht wurde, der mit dem Grundstück in symbolischer Verbindung stand. | 31v |
Turbation | Unruhen, Störungen, Verwirrung, Unordnung | 30r |
Ungelegenheit, -en | Schwierigkeit(en), Ärger, hinderliche Umstände | 34v, 35r, 35r, 35r, 35r |
Ungrund | Unwahrheit, Unrecht, Rechtsirrtum; ungenügender oder verkehrter, falscher Beweisgrund; fehlende Berechtigung; rechtlich unbegründeter Vorwand, Einwand, Nichtigkeit. | 33v |
veneriren | verehren | 28v |
vicecancellarius | Vizekanzler: Vertreter des Kanzlers der Universität | 28r |
vigor | Tatkraft, Wirksamkeit | 28v |
Vikar | geistliches Hilfsamt als Vertreter der Domkapitulare an einer Pfarrei- oder Bischofskirche, eingesetzt zur Versorgung des Gottesdienstes. Ihr Lebensunterhalt wurde durch Zuweisung von Land oder sonstigen Einkünften gesichert. Den Stellvertreter des Bischofs nennt man Generalvikar. | 25v, 25v |
Vizedom | Stellvertreter des Mainzer Landesherrn, meist für die Finanzverwaltung zuständig, übte richterliche und administrative Befugnisse aus; Haupt der kurmainzischen Regierung in Erfurt; weitere Vicedomini saßen in Mainz, Aschaffenburg und auf der Burg Rusteberg) (später auch Küchenmeister. Er residierte im Mainzer Hof. Ihm oblag die wirtschaftliche Kontrolle der Stadt Erfurt (Handel, Markt, Lebensmittelversorgung, Münzprägung etc.). | 25r, 25r, 26r, 29v, 29v, 30r, 30r, 32r, 32r |
vociren | berufen | 25r |
vorsehen, versehen | erwarten | 31v, 31v |